Terms and Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prozeda GmbH

Verkauf

Wir liefern nur auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Einkaufsbedingungen können nicht berücksichtigt werden.

Preise

Unsere Netto-Preise, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe, sind freibleibend, also auch ohne Gewähr insbesondere in Bezug auf Druckfehler.

Lieferung

Wir liefern nur an gewerbliche Abnehmer (Unternehmer im Sinne des Gesetzes – im Folgenden: Vertriebspartner). Erstbesteller bitten wir um den Nachweis ihrer Eigenschaft als gewerblicher Verwender/Abnehmer. Falls eingeholte Auskünfte unbefriedigend sind, erlischt die Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn zur Zahlung fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht reguliert werden. Erstsendungen an uns unbekannte Vertriebspartner erfolgen per Nachnahme oder Vorauskasse. Der Mindestwarenwert eines Auftrages muss wenigstens € 150,- betragen; dies gilt auch für Nachlieferungen – wird dieser Wert unterschritten, sind wir von unserer Verpflichtung zur Nachlieferung frei. Für Aufträge unter diesem Wert oder bei Abweichung von den vorgeschriebenen Verpackungseinheiten berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von € 20,- bzw. ändern nach unserer Wahl kleinere Bestellmengen ohne besondere Verständigung des Vertriebspartners auf die nächstgrößere Mindestverpackungseinheit ab. Teillieferungen sind zulässig. Nachbestellungen, auch zu größeren Aufträgen, die bereits in Bearbeitung sind, müssen als selbstständige Aufträge behandelt werden.

Lieferzeiten gelten stets nur annähernd; sie sind im Einzelfall nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarte Liefertermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn wir uns hiermit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt haben. Der Eintritt und die Rechtsfolgen eines Lieferverzuges bestimmen sich ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb der Risikosphäre beziehungsweise Einflussmöglichkeiten von uns liegen; soweit solche Hindernisse Auswirkungen auf die Fertigstellung bzw. Abwicklung des Liefergegenstandes haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.

Versand/Gefahrübergang/Zwischenlagerung/Transportversicherung

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertriebspartners. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Vertriebspartner zu vertreten hat, erfolgt die Lagerung auf seine Kosten und seine Gefahr. Sind Beschädigungen oder Verluste auf dem Transportweg entstanden, müssen diese sofort bei der Bahn, Spediteur, Paketdienst oder Post angemeldet werden. Die Wahl des Versandweges behalten wir uns nach billigem Ermessen vor. Auf ausdrücklichen Wunsch kann auf Kosten des Vertriebspartners eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Gefahr geht auf den Vertriebspartner über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat (EXW entsprechend den Incoterms ® 2010).

Verpackungseinheiten/Ausstattung/Weiterverarbeitung/Marken

Wir liefern unsere Waren nur in den angegebenen Verpackungseinheiten (Originalverpackungen). Jegliche Aufmachungsänderungen sind ausgeschlossen bzw. untersagt. Der Vertriebspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Marken zu verändern, über den Verkauf der Ware hinausgehend zu benutzen oder andere Marken/Zeichen auf der gelieferten Ware anzubringen. Die Weiterverarbeitung unserer Produkte ist nur unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitsdatenblätter bzw. Betriebsanleitungen, Montageanweisungen und Sicherheitsanweisungen unter Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zulässig. Soweit unsere Produkte in Anlagen eingebaut werden, müssen diese Anlagen selbst nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sein und insbesondere die für diese geltenden Sicherheitsbestimmungen beachten.

Zahlung/Zahlungsverzug

Als Zahlungsziel gewähren wir 30 Tage ab Rechnungsdatum. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlungsmittel. Zahlt der Vertriebspartner innerhalb der vereinbarten Zahlungstermine nicht oder nicht vollständig, so werden unsere gesamten ausstehenden Forderungen gegenüber dem Vertriebspartner zur Zahlung fällig. Bei – auch teilweisem – Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem werden unsere gesamten noch ausstehenden Forderungen gegenüber dem Vertriebspartner zur Zahlung fällig. Ferner können wir alle Lieferungen zurückhalten bzw. ganz oder teilweise von sämtlichen mit dem Vertriebspartner bestehenden (Kauf-) Verträgen zurücktreten, wenn der Vertriebspartner mit Zahlungen im Verzug ist. Im Übrigen sind bei Zahlungsverzug des Vertriebspartners die gesetzlichen Regelungen anwendbar.

Abzüge für berechnete Versand- und Verpackungskosten sind nicht gestattet. Bei allen Zahlungen sind Kunden-Nummer, Rechnungs-Nummer und Datum anzugeben.

Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, ist die Bezahlung der Ware erst dann erfolgt, wenn der entsprechende Betrag für uns endgültig verfügbar ist.

Beanstandungen/Gewährleistung

Berechtigte Reklamationen können nur innerhalb 14 Tagen nach Wareneingang berücksichtigt werden. Die Eingangsprüfung sollte im Interesse des Vertriebspartners sofort nach Erhalt der Sendung durchgeführt werden. Bei berechtigten Ansprüchen wegen Sach- oder Rechtsmängeln kann der Vertriebspartner Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen. Nacherfüllung beschränkt sich nach unserem freien Ermessen auf die Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, soweit der jeweilige Vertragsgegenstand in unveränderter Form in der gültigen Preisliste enthalten ist. Ansonsten muss die Nacherfüllung verweigert werden. Aufgrund der Kosten wäre die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung unverhältnismäßig. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der jeweils beiliegenden Produktbeschreibung bzw. Bedienungsanleitung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mängel, die aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Handhabung außerhalb unserer Sphäre nach Ablieferung der Ware (z.B. aufgrund Fehlbedienung, Überschreiten der zulässigen technischen Daten, falscher Verdrahtung, nicht zulässiger technische Veränderungen am Gerät durch den Vertragspartner oder Dritte) entstehen, begründen keine Gewährleistungs- oder Regressansprüche. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erbracht wurden, werden nicht erstattet. Der Gewährleistungsanspruch kann nur geltend gemacht und bearbeitet werden, wenn der Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung, die den Mangel detailliert beschreibt, und eine Kopie der Kundenrechnung vorlegt. Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Vertriebspartner zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar.

Haftung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – wie auch die unserer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Zudem haften wir nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Höhe nach werden alle Schadensersatzansprüche auf den doppelten Wert des schadhaften Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz. Sie gelten ferner nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertriebspartners .

Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen der Arglist oder von uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertriebspartners. Im Übrigen beschränken wir unsere Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf die durch unsere Haftpflichtversicherung gewährte Deckung.

Werbeaussagen/Beschaffenheitsbestimmungen

Der Vertriebspartner verpflichtet sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Vertriebspartner ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.

Zur Beschaffenheitsbestimmung können nur unsere Angaben in technischen Unterlagen bzw. Werbemitteln, die zum Zeitpunkt der Lieferung der betroffenen Vertragsgegenstände gültig sind, herangezogen werden. Wir sind jederzeit berechtigt, Angaben in Katalogen, Preislisten, Bedienungsanleitungen und sonstigen technischen Unterlagen sowie auf Websites oder in anderen Kommunikationsmitteln zu ändern. Neue Angaben werden mit Veröffentlichung wirksam.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Schecks vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse. Bei Einbau, Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren in oder mit anderen Produkten erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Waren zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertriebspartner für uns diese Erzeugnisse unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.

Alle Forderungen aus dem Verkauf der Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertriebspartner schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware – zur Sicherung unserer gesamten Forderungen zuzüglich Nebenkosten und etwaiger Zinsen an uns ab. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von dritter Seite gepfändet, so hat der Vertriebspartner uns sofort unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Verfügungen über das Vorbehaltseigentum, die unsere Rechte beeinträchtigen, sind unzulässig.

Der Vertriebspartner stimmt ausdrücklich zu, dass wir – falls die Beeinträchtigung unserer Sicherheiten droht – berechtigt sind, die Vorbehaltsware abzuholen oder anderweitig sicherzustellen, wobei die Sicherstellung keine verbotene Eigenmacht darstellt und wir zu diesem Zweck berechtigt sind, sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, soweit dies zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlich ist. Der Besteller verpflichtet sich insoweit zur uneingeschränkten, nur durch die Zumutbarkeit begrenzten Mitwirkung.

Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Vertriebspartners unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.

Personenbezogene Daten

Wir erheben vom Vertriebspartner ohne dessen Einwilligung und/oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnis nur die Daten, die für die Ausführung der Bestellung und die Vertragsabwicklung erforderlich sind. Im Übrigen verwenden wir Kundendaten nur zur Übermittlung von Informationen über unsere Produkte und zu den Zwecken, in die der Vertriebspartner gegebenenfalls eingewilligt hat.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch in Scheck- und Wechselverfahren – ist für beide Teile das am Geschäftssitz der prozada GmbH zuständige Gericht.

Es gilt deutsches Recht für unsere gesamte Geschäftsbeziehung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN Konvention über den Internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG).

Stand: Januar 2019

Einkauf

Geltungsbereich

Für alle unsere Bestellungen im unternehmerischen Verkehr – auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis unter Bezugnahme – gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Ein­kaufsbedingungen.

Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigun­gen des Lieferanten verpflich­ten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Das Schweigen von uns auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abwei­chenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lie­feranten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge:

a. die Bestimmungen der jeweiligen Bestellung

b. die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen

c. die gegenwärtigen Einkaufsbedingungen.

Bestellungen, Anforderungen an Liefergegenstand, Ursprungsnachweise

Unsere Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­form. Sie müssen von vertretungsberechtigten Personen von Prozeda unterschrieben werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, damit sie verbindlich und wirksam werden. Soweit die Bestellungen allerdings mittels EDV erstellt worden sind, bedürfen sie keiner Unterschrift. Das gilt auch für Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüb­licher Güte zu liefern. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte von Prozeda als umwelt & resourcenschonend kon­zipiert sind, so dass die Anfor­derungen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften an solche Produkte (z. B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
EMV-Richtlinie bzw. Richtlinie 2004/108/EG) erfüllt werden müssen – vgl. auch § 10 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen).

Die in den Datenblättern bzw. technischen Beschreibung ent­haltenen Angaben gelten als zugesicherte Eigenschaften. Än­derungen der Produktbeschaffenheit sind im Rahmen von mehr als ein­maligen Lieferbeziehungen unaufgefordert und mindestens 6 Monate vor Ausführung der Lieferung mitzutei­len.

Soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie DIN, DVGW, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen be­stehen – sind die Liefergegenstände in Übereinstimmung mit diesen sowie mit den vereinbarten Prüfzeugnissen zu liefern. Bei unterschiedlichen Normen gilt die jeweils ranghöhere Norm.

Sofern die Bestellung aufgrund eines Musters erfolgt, gelten mindestens die Eigenschaften des Musters als zugesichert.

Der Lieferant verpflichtet sich ebenfalls dazu, die Regelwerke der DIN EN ISO 14001:2000 zu beachten.

Der Lieferant verpflichtet sich mit der Annahme des jeweiligen Auftrages, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Bei Lieferung von EG Ursprungsware erfolgt der Nachweis dazu mittels Zusendung einer Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001 vom 11. Juni 2001. Bei Lieferung von präferenzberechtigter Ware mit Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung. Der Lieferant verpflichtet sich ferner für den Fall, dass sich die Lieferantenerklärung oder ein Präferenznachweis als falsch herausstellen sollte, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Preise, Rechnung und Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfül­lung seiner Lieferpflicht an den vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat, ein­schließlich Verpackung und Fracht, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Wünscht der Lieferant besondere Zahlungskonditionen, z. B. Blitzüberweisung u. ä., ge­hen hiermit verbundene Kosten zu seinen Lasten.

Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, so kommt uns die Ermäßigung zu­gute.

Rechnungen sind zweifach mit Ausweis der eventuellen gesetz­lichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer einzureichen. Der Lieferant haftet für alle Fol­gen, die uns aufgrund fehlerhafter Rechnungen, insbesondere wegen fehlenden oder fal­schen Umsatzsteuerausweises und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entstehen. Fehlerhafte Rechnungen sind – sofern der Lieferant selbst den Fehler bemerkt – unaufgefor­dert und ansonsten unver­züglich nach Anforderung berichtigt auf Kosten des Lieferan­ten an uns zu senden. Mit ei­ner vorbehaltlosen Zahlung auf eine etwa fehlerhafte Rechnung ist kein Verzicht auf Berichti­gung der Rechnun­gen verbunden. Ein etwaiger Anspruch aus einer fehlerhaften Rechnung, insbesondere auf Rechnungsberichtigung, wird fällig mit positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Rechnung oder ihrer Beanstandung im Rahmen einer Untersuchungshandlung einer Steuerbehörde (z.B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Außenprüfung). Ein solcher Anspruch verjährt frühestens mit Ablauf des Jahres in dem die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die fehlerbehaftete Rechnung beim Lieferanten endet.

Die Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinba­rungen getroffen werden, nach Eingang und Richtigbefund von Liefergegenstand und Rechnung innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach Wahl von uns oder durch Aufrechnung mit Gegenforderungen.

Rechnungen, die später als 3 Tage nach Wareneingang oder Leistung eingehen, werden bezüglich der Zahlung so behan­delt, als ob die Ware oder Leistung am Tage des Rechnungs­eingangs bei uns eingegangen wäre. Bei vorzeitigen Lie­ferungen erfolgen Zahlungen erst nach Ablauf der verein­barten Lieferfrist.

Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Liefe­ranten keinen Einfluss.

Eine Abtretung der Forderungen des Lieferanten aus unseren Geschäftsbeziehungen ist nur mit unserer vorherigen schrift­lichen Zustimmung zulässig. Sie gilt jedoch nach näherer Maßgabe von § 12 als erteilt, wenn die Forderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, den der Lieferant mit einem seiner Vorlieferanten vereinbart hat, abgetreten wird.

Lieferung, Lieferzeit und Liefertermine

Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sowie Leistungster­mine und –fristen sind verbindlich und genau ein­zuhalten. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

Die Erbringung von Mehr- oder Mindermengen (Leistungen oder Lieferungen) ist – ausgenommen bei Druckerzeugnissen: dort sind +/- 5 % gestattet – nur nach unserer vorherigen Zu­stimmung zulässig. Diese Zustimmungen haben jeweils schriftlich zu erfolgen.

Ist für den Lieferanten erkennbar, dass eine Frist oder ein Ter­min nicht eingehalten werden kann – dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe -, so ist uns unverzüglich unter Angabe und Nachweis der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichti­gen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist wird da­durch nicht aufgehoben. Wir sind sodann berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung zu setzen. Erklärt der Lieferant, auch diese Nachfrist nicht einhalten zu können, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können im Falle des Verschuldens des Lieferanten die Erstattung der Mehrkosten für eine recht­zeitige Ersatzlieferung oder –leistung durch dritte Unterneh­men verlangen.

Andere oder weitergehende Ansprüche nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Fall der nicht frist- oder termingerechten Lieferung des Lieferanten, auch solche auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unbe­rührt.

Kommt der Lieferant seiner Benachrichtigungspflicht gemäß Ziffer 2. nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Wird der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Liefer­frist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen über­schritten, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Ar­beitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, ins­gesamt höchstens 10 % des Netto-Gesamtbestellwertes, zu verlangen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB reicht es aus, wenn wir die Vertragsstrafe mit der Zahlung geltend machen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Höhere Gewalt

Bei Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Folge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführungen der Bestellung zu ei­nem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferan­ten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ab­lauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Ver­trag zurücktreten.

Verpackung, Versand, Annahme, Gefahrenübergang

Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken. Die Rückgabe von Verpackungsmaterial sowie die Vergütung von Verpackungs- und Versandkosten bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Falls nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand für uns fracht­frei an uns. Falls wir aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kosten des Versands tragen und eine Anweisung hinsicht­lich der Versandart fehlt, ist die Lieferung unter Berücksichti­gung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern.

Ist uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes infolge hö­herer Gewalt oder sonstiger außerhalb der Einflussmöglich­keit von uns liegender Umstände – mit Einschluss von Arbeits­kämpfen – unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine andere Empfangsstelle zu nennen. Über hierdurch verursachte Zusatzkosten wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Annahme des Liefergegenstands an der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr. Dies gilt auch, wenn Prozeda die Kosten des Versandes im Einzelfalle übernommen hat oder die Lieferung „ab Werk“ erfolgt.

Die Annahme der Lieferungen kann nur Montag bis Donners­tag zwischen 7.00 h bis 11.30 h bzw. 12.30 h bis 15.30 h, freitags nur in der Zeit von 7.00 h bis 11.00 h erfolgen. Abwei­chungen hiervon bedürfen der individuellen Vereinbarung.

Gefahrgutversand

Wir setzen voraus, dass der Lieferant als Vertreiber von Wa­ren umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung etc. hat. Vor Annahme eines Auftrags hat er daher zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als ge­fährliche Güter (z. B. Lösungs- bzw. Schmiermittel, Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, exp­losionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen muss er uns sofort umfassend informieren.

Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung muss der Lieferant uns die notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zusen­den.

Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national und international gültigen Vor­schriften zu berücksichtigen:

Seefracht:Gefahrengutverordnung – See IMDG-Code

Luftfracht:UN/ICAD; IATA

Bahnfracht:EVO/RID sowie Gefahrengutverordnung – Schiene

Straßenfracht:KVO/ADR sowie Gefahrengutverordnung – Straße

sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes, sofern diese dem Lieferanten genannt wurden.

Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb entstehen, weil bestehende Vorschriften bei der Be­handlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.

Ausfuhrnachweise

Bei Lieferung/Versand von nicht für das Bundesgebiet be­stimmter Waren durch den Lieferanten oder seinen Beauf­tragten muss er uns die steuerlichen und nach den jeweiligen Zollbestimmungen erforderlichen Ausfuhrnachweise vorlegen

Untersuchung, Rüge

Untersuchungs- und Rügepflichten oder –obliegenheiten beste­hen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung.

Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangsunter­suchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutba­rem Maße Stichproben bezüglich Identität des gelieferten Ge­genstands, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, durchführen. Mängel der Lieferung, die auf diese Weise nicht erkennbar sind, gelten als versteckte Mängel.

Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Unter­suchungen sind wir nicht verpflichtet.

Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersu­chungen zeigen, haben wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen, versteckte Mängel der Lieferung innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen, nachdem wir von dem versteckten Mangel erfahren haben.

Gewährleistung

1. Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, und dass er den im Be­stellschreiben angegebenen Bedingungen und Beschaffen­heiten entspricht. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass der Liefergegenstand den behördlichen und gesetzlichen Vor­schriften, insbesondere den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt. Der Lieferant hat Prozeda auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für sie müssen die Stoffverbote des ElektroG und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen einhalten. Der Liefe­rant hat Prozeda auf Verlangen kostenfrei eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen und zu übersenden. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen zu Recht das CE-Zeichen tragen.

2. Bei Lieferung oder Leistung, die nicht den Anforderungen ge­mäß Ziffer 1. entsprechen, steht uns nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung – erforderlichenfalls unter Verwendung anderer Konstruktionen oder Werkstoffzusammensetzungen – oder das Recht zum Rücktritt zu. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Leistung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auf Scha­densersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unberührt.

3. Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtenbe­trieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vor­zunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen (z. B. auf Grund unserer eigenen ter­minlich gebundenen Lieferverpflichtung) erforderlich und dem Lieferanten zuzumuten ist. Der Lieferant hat alle Kosten von Nacherfüllung, einschließlich der für Untersuchung und Fest­stellung der Mängel und durch Demontage entstandenen Kosten, zu tragen, dies gilt auch für den Fall, dass sich die Sache an einem anderen Ort als unserem Sitz befindet.

4. Gerät der Lieferant mit der Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug oder ist eine sofortige Nacherfüllung zur Wahrung unserer In­teressen erforderlich, so können wir – im letzten Fall nach Unterrichtung des Lieferanten hierüber – auf Kosten des Liefe­ranten die Nacherfüllung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder selbst veranlassen. Wir können außerdem ge­ringfügige Mängel in jedem Fall selbst, d. h. ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen, beseitigen oder beseitigen las­sen; der Lieferant erhält hierüber von uns nach Beendigung der Nacherfüllung auf Anforderung den entsprechenden Nachweis.

5. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen nicht mit Hilfe von Kinder- und Zwangsarbeit herstellt wurden.

6. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleis­tungsansprüchen für die vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 24 Monate, beginnend mit der Annahme der Ware durch uns. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeit­raum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten ab Ein­gang der Mängelanzeige von uns so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahmen schriftlich erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbst­nacherfüllung gemäß Ziffer 4. verlängert sich die Ver­jährungsfrist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nach­erfüllung.

7. Die Regeln der §§ 478, 479 BGB zum Rückgriff in der Lieferan­tenkette bleiben unberührt.

Produkthaftpflicht

Werden wir von unseren Kunden oder Dritten auf Schadenser­satz aus Produkthaftpflicht, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob auf der Grundlage inländischen oder auslän­dischen Rechts in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit ver­bundenen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, soweit er den Schaden verursacht und – bei Anwendung verschuldensab­hängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat. Für etwaige Rückruf- oder Austauschaktion beim Endkunden gilt diese Bestimmung entsprechend.

Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung abzu­schließen und während der gesamten Geschäftsbeziehung zu uns zu unterhalten; der Lieferant weist uns das Bestehen sei­ner Produkthaftpflichtversicherung nach.

Eigentumsvorbehalt

1. Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbe­halt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir außerdem zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind.

2. Zur Sicherung im Fall der Weiterverarbeitung und Weiterveräu­ßerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1. wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiterver­äußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands gegen unseren Abnehmer zuste­hende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss­saldos aus dem Kontokorrent.

3. Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 2. abgetrete­nen Forderungen an uns zurück ab unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlen.

4. Wir sind zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn und solange wir Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrun­deliegenden Geschäft verletzen. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant auch verlangen, dass wir ihm die abgetre­tenen Forderungen und den Schuldner bekanntgeben und dem Schuldner die Abtretung anzeigen, oder die Anzeige selbst vornehmen.

Aufrechnung

Unser Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zu­rückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lie­ferant ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

Unterlagen, Modelle, Muster etc., Werbung

Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach un­seren Angaben gefertigte Zeichnungen, Filme (Negative und/oder Druckvorlagen auch in elektronischer Form, Schalt­pläne, Stücklisten, Layouts und Platinen – mithin sämtliche technische Unterlagen), Modelle, Muster und sonstige Unter­lagen bleiben unser Eigentum; sie sind sorgfältig aufzubewah­ren, gegen Beschädigungen, Brand, und Diebstahl zu versi­chern und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfrage bzw. unaufgefordert nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich unter Aus­schluss jeden Zurückbehaltungsrechts zurückzugeben. Ein Nachbau von Modellen, Mustern, Werkzeugen etc. ist – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – untersagt.

Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte
oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen; andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf erkennbare Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden. Der Lieferant haftet für alle aus Miss­brauch entstehende Schäden.

Dem Lieferanten ist es nur mit unserer ausdrücklichen schrift­lichen Genehmigung gestattet, bei der Werbung oder in Re­ferenzen in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Ge­schäftsverbindung Bezug zu nehmen.

Uns im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebene Muster, Entwürfe, Zeichnungen etc. des Lieferanten gehen entschädi­gungslos auch dann in unser Eigentum über, wenn es an­schließend zu keinem Vertragsabschluss kommt. Abwei­chungen hiervon müssen vor Übermittlung an uns gesondert schriftlich vereinbart werden.

Nachweispflicht

Der Lieferant verpflichtet sich, auf unsere Anforderung hin alle erforderlichen Nachweise (unabhängiger Testberichte, Quali­tätskontrollnachweise, Marktforschungsergebnisse etc.) vor­zulegen, aus denen sich ergibt, dass die über die Produkte aufgestellten Werbebehauptungen zutreffend sind und die Produkte mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften (Geset­zesverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie allen sonsti­gen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerken) im Ein­klang stehen.

Werkzeuge, Beistellungen

Stellen wir Werkzeuge für die Herstellung der Ware zur Verfü­gung oder beschafft oder produziert der Lieferant Werkzeuge für die Herstellung der Ware, so wird über die damit zusam­menhängenden Fragen eine gesonderte Vereinbarung zwi­schen den Parteien geschlossen. Unterbleibt eine solche Ver­einbarung, so bleiben die Werkzeuge unser Eigentum bzw. werden die beschaffenen oder produzierten Werkzeuge unser Eigentum, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung ge­schuldet ist.

Von uns zur Verfügung gestellte oder von uns bezahlte Werk­zeuge sind bei Anforderung oder bei Beendigung der Ge­schäftsbeziehung kostenfrei, unter Ausschluss der Ausübung etwaiger Zurückbehaltungsrechte und in funktionsfähigem Zu­stand herauszugeben.

Wartung und Pflege der Werkzeuge übernimmt der Lieferant auf seine Kosten, solange sich die Werkzeuge bei ihm befin­den.

Stellen wir dem Lieferanten Fertig- oder Halbfertigprodukte zur Weiterverarbeitung zur Verfügung (Beistellungen), so trägt der Lieferant die Gefahr auch des zufälligen Untergangs und hat die Beistellungen entsprechend zu versichern.

Geheimhaltung, Kundenschutz, Schutzrechte Dritter, Datenschutz

1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle verkörperten und nicht ver­körperten Informationen, die ihm im Rahmen von Verhandlun­gen sowie der gesamten Geschäftsverbindung mit uns be­kannt werden, insbesondere auch über derzeitige und künftige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Geschäftstätigkeit sowie über alle abgeschlossenen Verträge, von Beginn an und auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit uns geheim zu halten. Alle Informationen, einschließlich aller von uns übergebenen Modelle, Muster, Zeichnungen, technischen Ausarbeitungen, Beschreibungen und aller sonstigen Unterla­gen sowie Kundendaten, dürfen Dritten nicht zugänglich ge­macht werden; sie sind nach Durchführung des Auftrags bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vollständig und unter Einschluss von Kopien, Abschriften oder sonstigen Ver­vielfältigungen an uns zurückgeben und nicht zu benutzen.

2. Der Lieferant ist nicht befugt, Kenntnisse aus der Geschäftsbe­ziehung mit uns derart zu nutzen, dass er direk­ten Kontakt mit unseren Kunden aufnimmt oder diese abwirbt.

3. Die Geheimhaltungs- und Nichtbenutzungsverpflichtung ge­mäß Ziffern 1. und 2. ist nur soweit nicht anzuwenden, als die empfangenen Informationen nachweislich

a) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens durch den Lieferan­ten zum Stand der Technik gehörten oder später ohne Verschulden des Lieferanten Stand der Technik wurden; oder

b) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens durch den Lieferan­ten diesem schon in rechtmäßiger Weise vor­her bekannt waren oder von ihm in rechtmäßiger Weise unabhängig entwickelt wurden; oder

c) von Prozeda an Dritte ohne Einschränkung bekannt ge­geben wurden; oder

d) dem Lieferanten durch Prozeda ausdrücklich die Geneh­migung zur Weitergabe an bestimmte Dritte ge­geben wurde.

Die Beweislast für die zu a) – d) genannten Ausnahmen liegt in jedem Fall beim Lieferanten.

4. Der Lieferant wird seine Mitarbeiter zur strikten Geheimhal­tung gemäß den Ziffern 1.-3. verpflichten.

5. Unbeschadet weitergehender Rechte und Ansprüche sind wir berechtigt, in jedem einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung ge­gen die zu Ziffern 1.-4. benannten Verpflichtungen einzelne oder sämtliche Verträge mit dem Lieferanten aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen bzw. von ihnen zurückzutreten. Ei­ner vorherigen Abmahnung bedarf es nur dann, wenn die Fol­gen der Zuwiderhandlung noch rückgängig gemacht werden können.

6. Aus dem Erhalt von Informationen durch uns kann der Liefe­rant keine Rechte an diesen Informationen herleiten oder sol­che Informationen im eigenen Interesse oder über andere Dritte auswerten bzw. verwerten lassen.

7. Der Lieferant garantiert, dass er alle zur Verwendung und Wei­terveräußerung der Produkte durch uns erforderlichen Rechte, Lizenzen und Genehmigungen der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten eingeholt, uns eingeräumt und etwa dafür geschuldete Lizenzgebühren entrichtet hat. Er ver­pflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zu­sammenhang – einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung – freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere alle vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüche der Urheber, der Leistungsschutzberechtigten, der Verwertungsgesellschaften oder sonstiger Dritter, die uns gegenüber geltend gemacht werden.

8. Soweit der Lieferant an uns Handelsware liefert, die bereits mit der Lizenz „Der grüne Punkt“ ausgezeichnet ist, garantiert der Lieferant die vollständige Bezahlung dieser Gebühren.

9. Der Lieferant wird gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass Prozeda ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mithilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet.

Lieferantenevaluierung

Dem Lieferanten ist bekannt, dass Prozeda sein Unternehmen nach den Standards von ISO 9001 führt. Dazu ist Prozeda ge­zwungen seine Lieferanten zu evaluieren. Der Lieferant ver­pflichtet sich daher zu folgendem:

1. Vorlage der Gewerbeanmeldung, Eintragung in das Handels­register, soweit vorhanden.

2. Mitteilung jeglicher Änderungen in der Rechts­form/Firmierung unverzüglich nach Eintritt.

3. Nachweis über den Produkthaftpflichtversicherungsschein (§ 11)

Gesetzliche Regelung

Soweit in diesen Bedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die ge­setzlichen Bestimmungen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Eg­golsheim.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zustän­dige Gericht für Eggolsheim. Wir sind jedoch auch berech­tigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Internationale Verträge

Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt das CISG (UN-Kaufrecht) mit folgenden Sonderregelungen:

Vertragsänderungen oder Aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.

Der Lieferant haftet im Falle einer schuldhaften Vertragsver­letzung auch für den bei Vertragsabschluss un­vorhersehbaren Schaden.

Wir können im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Ver­tragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung dar­stellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter an­derem dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten herge­stellt oder vertrieben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu er­werben.

Wir können im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Vertrags­widrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht ab­schätzen lässt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuld­verhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertrags­widrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenom­mene Bestimmung ganz oder teil­weise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An­stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Be­stimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine ange­messene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei spä­terer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann einer dem ge­wollten möglichst nahekommendes rechtlich zu­lässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Stand: März 2012