AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROZEDA Technology GmbH

Verkauf

I. Bedingungen für Käufer mit Sitz in Deutschland

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.2 Diese AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf wie auch die Lieferung von beweglichen Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
1.3. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.4 Diese AVL gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss
2.1 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder
durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
2.2 Technische Änderungen oder Änderungen des Designs der Ware zum Zweck der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
2.4 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu
treffen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert
nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Die Preise sind freibleibend und ohne Gewähr in Bezug auf Druckfehler.
3.4 Die Gesamtvergütung ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Ausgenommen von der Regelung sind Unternehmen der er SOLVIS Unternehmensgruppe.

4. Lieferung
4.1 Wir liefern nur an gewerbliche Verwender/Abnehmer; im Folgenden als „Vertriebspartner“ bezeichnet.
4.2 Erstbesteller bitten wir um den Nachweis ihrer Eigenschaft als gewerblicher Abnehmer. Falls eingeholte Auskünfte unbefriedigend sind, erlischt die Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn zur Zahlung fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht reguliert werden.
4.3 Erstsendungen an uns unbekannte Vertriebspartner erfolgen per Nachnahme oder Vorauskasse.
4.4 Der Mindestwarenwert eines Auftrages muss wenigstens 150,- € betragen; dies gilt auch für Nachlieferungen. Wird dieser Wert unterschritten, sind wir von unserer Verpflichtung zur Nachlieferung frei.
4.5 Für Aufträge unter diesem Wert oder bei Abweichung von den vorgeschriebenen Verpackungseinheiten berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 20,- €, bzw. ändern nach unserer Wahl kleinere Bestellmengen ohne besondere Verständigung des Vertriebspartners auf die nächstgrößere Mindestverpackungseinheit ab.
4.6 Teillieferungen sind zulässig.
4.7 Nachbestellungen, auch zu größeren Aufträgen, die bereits in Bearbeitung sind, müssen als selbständige Aufträge behandelt werden.

5. Lieferzeit
5.1 Lieferzeiten gelten stets nur annähernd; sie sind im Einzelfall nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
5.2 Vereinbarte Liefertermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn wir uns hiermit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt haben.
5.3 Der Eintritt und die Rechtsfolgen eines Lieferverzuges bestimmen sich ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
5.4 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb der Risikosphäre beziehungsweise Einflussmöglichkeiten von uns liegen; soweit solche Hindernisse Auswirkungen auf die Fertigstellung bzw. Abwicklung des Liefergegenstandes haben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem unserer Vorlieferanten eintreten.

6. Versand, Gefahrenübergang, Zwischenlagerung und Transportversicherung
6.1 Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
6.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertriebspartners. Die Gefahr geht auf den Vertriebspartner über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat (EXW entsprechend den Incoterms® 2010).
6.3 Sind Beschädigungen oder Verluste auf dem Transportweg entstanden, müssen diese sofort bei der Bahn, dem Spediteur, Paketdienst oder Post angemeldet werden.
6.4 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Vertriebspartner zu vertreten hat, erfolgt die Lagerung auf seine Kosten und seine Gefahr.
6.5 Auf ausdrücklichen Wunsch kann auf Kosten des Vertriebspartners eine Transportversicherung abgeschlossen werden.

7. Verpackungseinheiten, Ausstattung, Weiterverarbeitung, Marken
7.1 Wir liefern unsere Waren nur in den angegebenen Verpackungseinheiten (Originalverpackungen). Jegliche Aufmachungsänderungen sind ausgeschlossen bzw. untersagt.
7.2 Der Vertriebspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Marken zu verändern, über den Verkauf der Ware hinausgehend zu benutzen oder andere Marken/Zeichen auf der gelieferten Ware anzubringen.
7.3 Die Weiterverarbeitung unserer Produkte ist nur unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitsdatenblätter bzw. Betriebsanleitungen, Montageanweisungen und Sicherheitsanweisungen unter Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zulässig.
7.4 Soweit unsere Produkte in Anlagen eingebaut werden, müssen diese Anlagen selbst nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden sein und insbesondere die für diese geltenden Sicherheitsbestimmungen beachten.

8. Zahlung und Zahlungsverzug
8.1 Als Zahlungsziel gewähren wir 30 Tage ab Rechnungsdatum.
8.2 Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlungsmittel.
8.3 Zahlt der Vertriebspartner innerhalb der vereinbarten Zahlungstermine nicht oder nicht vollständig, so werden unsere gesamten ausstehenden Forderungen gegenüber dem Vertriebspartner zur Zahlung fällig.
8.4 Bei – auch teilweisem – Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen.
8.5 Ferner können wir alle Lieferungen zurückhalten, bzw. ganz oder teilweise von sämtlichen mit dem Vertriebspartner bestehenden (Kauf-)Verträgen
zurücktreten, wenn der Vertriebspartner mit Zahlungen im Verzug ist.
8.6 Im Übrigen sind bei Zahlungsverzug des Vertriebspartners die gesetzlichen Regelungen anwendbar.
8.7 Abzüge für berechnete Versand- und Verpackungskosten sind nicht gestattet. Bei allen Zahlungen sind Kunden-Nummer, RechnungsNummer und Datum anzugeben.
8.8 Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, ist die Bezahlung der Ware erst dann erfolgt, wenn der entsprechende Betrag für uns endgültig verfügbar ist.

9. Beanstandungen, Gewährleistung
9.1 Berechtigte Reklamationen können nur innerhalb 14 Tagen nach Wareneingang berücksichtigt werden.
9.2 Die Eingangsprüfung sollte im Interesse des Vertriebspartners sofort nach Erhalt der Sendung durchgeführt werden.
9.3 Bei berechtigten Ansprüchen wegen Sach- oder Rechtsmängeln kann der Vertriebspartner Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen.
9.4 Nacherfüllung beschränkt sich nach unserem freien Ermessen auf die Reparatur oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, soweit der jeweilige Vertragsgegenstand in unveränderter Form in der gültigen Preisliste enthalten ist. Ansonsten muss die Nacherfüllung verweigert werden. Aufgrund der Kosten wäre die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung unverhältnismäßig.
9.5 Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der jeweils
beiliegenden Produktbeschreibung bzw. Bedienungsanleitung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
9.6 Mängel, die aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Handhabung außerhalb unserer Sphäre nach Ablieferung der Ware (z. B. aufgrund Fehlbedienung, Überschreiten der zulässigen technischen Daten, falscher Verdrahtung, nicht zulässiger technische Veränderungen am Gerät
durch den Vertragspartner oder Dritte) entstehen, begründen keine Gewährleistungs- oder Regressansprüche.
9.7 Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erbracht wurden, werden nicht erstattet.
9.8 Der Gewährleistungsanspruch kann nur geltend gemacht und bearbeitet werden, wenn der Vertragspartner eine schriftliche Mitteilung, die den Mangel detailliert beschreibt, und eine Kopie der Kundenrechnung vorlegt.
9.9 Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Vertriebspartner zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar.

10. Haftung
10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – wie auch die unserer Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
10.2 Zudem haften wir nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
10.3 Der Höhe nach werden alle Schadensersatzansprüche auf den doppelten Wert des schadhaften Produkts beschränkt.
10.4 Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz. Sie gelten ferner nicht bei uns zurechenbaren
Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertriebspartners
10.5 Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr abAblieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen der
Arglist oder von uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertriebspartners.
10.6 Im Übrigen beschränken wir unsere Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf die durch unsere Haftpflichtversicherung gewährte Deckung.

11. Werbeaussagen, Beschaffungsbestimmungen
11.1 Der Vertriebspartner verpflichtet sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben.
11.2 Der Vertriebspartner ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht.
11.3 Zur Beschaffenheitsbestimmung können nur unsere Angaben in technischen Unterlagen bzw. Werbemitteln, die zum Zeitpunkt der Lieferung der betroffenen Vertragsgegenstände gültig sind, herangezogen werden.
11.4 Wir sind jederzeit berechtigt, Angaben in Katalogen, Preislisten, Bedienungsanleitungen und sonstigen technischen Unterlagen sowie auf Websites oder in anderen Kommunikationsmitteln zu ändern. Neue Angaben werden mit Veröffentlichung wirksam.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Schecks vor.
12.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse.
12.3 Bei Einbau, Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren in oder mit anderen Produkten erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden
Erzeugnis im Verhältnis des Werts unserer Waren zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertriebspartner für uns diese Erzeugnisse unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
12.4 Alle Forderungen aus dem Verkauf der Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertriebspartner schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware – zur Sicherung unserer gesamten Forderungen zuzüglich Nebenkosten und etwaiger Zinsen an uns ab. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
12.5 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von dritter Seite gepfändet, so hat der Vertriebspartner uns sofort unter Beifügung einer
Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Verfügungen über das Vorbehaltseigentum, die unsere Rechte beeinträchtigen, sind unzulässig.
12.6 Der Vertriebspartner stimmt ausdrücklich zu, dass wir – falls die Beeinträchtigung unserer Sicherheiten droht – berechtigt sind, die Vorbehaltsware abzuholen oder anderweitig sicherzustellen, wobei die Sicherstellung keine verbotene Eigenmacht darstellt und wir zu diesem Zweck berechtigt sind, sämtliche Lager- und Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, soweit dies zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlich ist. Der Besteller verpflichtet sich insoweit zur uneingeschränkten, nur durch die Zumutbarkeit begrenzten Mitwirkung.
12.7 Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Vertriebspartners unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.

13. Personenbezogene Daten
13.1 Wir erheben vom Vertriebspartner ohne dessen Einwilligung und/oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnis nur die Daten, die für die Ausführung der
Bestellung und die Vertragsabwicklung erforderlich sind.
13.2 Im Übrigen verwenden wir Kundendaten nur zur Übermittlung von Informationen über unsere Produkte und zu den Zwecken, in die der Vertriebspartner gegebenenfalls eingewilligt hat.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
14.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.2 Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
und derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.
14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das am Geschäftssitz der PROZEDA Technology zuständige Gericht in Eggolsheim.
13.4 Das Gleiche gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

 

II. Besondere Bedingungen für Käufer mit Sitz außerhalb Deutschlands

15. Geltungsbereich
Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt deutsches Recht unter Einschluss des UNKaufrechts (CISG), jedoch unter Ausschluss derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als
deutschen Rechts führen würden. In diesem Fall gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen folgende Sonderregelungen:

16. Lieferung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Eggolsheim (INCOTERMS 2020). Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die
Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die INCOTERMS 2020 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.

17. Preise und Versandkosten
17.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
17.2 Die Rechnungsbeträge sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das jeweils in der Rechnung angegebene Bankkonto zu überweisen. Der Käufer
trägt alle in- und ausländischen Bankspesen. Er hat die Überweisung deshalb so zu beauftragen, dass unserem Konto der vollständige Rechnungsbetrag
ohne Abzüge gutgeschrieben wird.

18. Kreditsicherung
Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes, in welches die Ware verbracht wird, in der vorstehenden Form nicht wirksam, können wir vom Kunden verlangen, dass er bei der Begründung eines den Bestimmungen dieses Landes entsprechenden Sicherheitsrechts für uns mitwirkt. Dieses Sicherheitsrecht tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts. Unsere Freigabeverpflichtung gem. Ziff. 7.8 bleibt hiervon unberührt.

Stand: 30. Juli 2021

Einkauf

I. Bedingungen für Verkäufer mit Sitz Deutschland

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 Für alle unsere Bestellungen im unternehmerischen Verkehr – auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis unter Bezugnahme –
gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2 Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Das Schweigen von uns auf derartige abweichende Bedingungen gilt
insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3. Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Reihenfolge:
a) Die Bestimmungen der jeweiligen Bestellung.
b) Die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen.
c) Die gegenwärtigen Einkaufsbedingungen.

2. Bestellungen, Anforderungen an Liefergegenstand, Ursprungsnachweise
2.1 Unsere Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie müssen von vertretungsberechtigten Personen der PROZEDA Technology unterschrieben werden. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, damit sie verbindlich und wirksam werden. Soweit die Bestellungen allerdings mittels EDV erstellt worden sind, bedürfen sie keiner
Unterschrift. Das gilt auch für Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2.2 Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte zu liefern. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte der PROZEDA Technology als umwelt- & ressourcenschonend konzipiert sind, so dass die Anforderungen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften an solche Produkte (z. B. Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz EMV-Richtlinie bzw. Richtlinie 2004/108/EG) erfüllt werden müssen (Vgl. auch § 10 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen.).
2.3 Die in den Datenblättern bzw. technischen Beschreibung enthaltenen Angaben gelten als zugesicherte Eigenschaften. Änderungen der Produktbeschaffenheit sind im Rahmen von mehr als einmaligen Lieferbeziehungen unaufgefordert und mindestens 6 Monate vor Ausführung der Lieferung mitzuteilen.
2.4 Soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie DIN, DVGW, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, sind die Liefergegenstände in Übereinstimmung mit diesen sowie mit den vereinbarten Prüfzeugnissen zu
liefern. Bei unterschiedlichen Normen gilt die jeweils ranghöhere Norm.
2.5 Sofern die Bestellung aufgrund eines Musters erfolgt, gelten mindestens die Eigenschaften des Musters als zugesichert.
2.6 Der Lieferant verpflichtet sich ebenfalls dazu, die Regelwerke der DIN EN ISO 14001:2000 zu beachten.
2.7 Der Lieferant verpflichtet sich mit der Annahme des jeweiligen Auftrages, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Bei Lieferung von EG Ursprungsware erfolgt der Nachweis dazu mittels Zusendung einer Lieferantenerklärung nach EGVerordnung 1207/2001 vom 11. Juni 2001. Bei Lieferung von präferenzberechtigter Ware mit Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, bzw.
Ursprungserklärung auf der Rechnung. Der Lieferant verpflichtet sich ferner für den Fall, dass sich die Lieferantenerklärung oder ein Präferenznachweis als falsch herausstellen sollte, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Lieferpflicht an den vereinbarten Empfangsort
zu bewirken hat, einschließlich Verpackung und Fracht, falls nichts anderes vereinbart wurde.
3.2 Wünscht der Lieferant besondere Zahlungskonditionen, z. B. Blitzüberweisung u. ä., gehen hiermit verbundene Kosten zu seinen Lasten.
3.3 Ermäßigt der Lieferant seine Preise bis zum Liefertage, so kommt uns die Ermäßigung zugute.
3.4 Rechnungen sind zweifach mit Ausweis der eventuellen gesetzlichen Umsatzsteuer unter Angabe der vollständigen Bestellnummer einzureichen. Der Lieferant haftet für alle Folgen, die uns aufgrund fehlerhafter Rechnungen, insbesondere wegen fehlenden oder falschen Umsatzsteuerausweises und/oder UmsatzsteuerIdentifikationsnummer entstehen.
3.5 Fehlerhafte Rechnungen sind, sofern der Lieferant selbst den Fehler bemerkt, unaufgefordert und ansonsten unverzüglich nach Anforderung berichtigt auf Kosten des Lieferanten an uns zu senden. Mit einer vorbehaltlosen Zahlung auf eine etwa fehlerhafte Rechnung ist kein Verzicht auf Berichtigung der Rechnungen verbunden. Ein etwaiger Anspruch aus einer fehlerhaften Rechnung, insbesondere auf Rechnungsberichtigung, wird fällig mit positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Rechnung oder ihrer Beanstandung im Rahmen einer Untersuchungshandlung einer Steuerbehörde (z. B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Außenprüfung). Ein solcher Anspruch verjährt frühestens mit Ablauf des Jahres in dem die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die fehlerbehaftete Rechnung beim Lieferanten endet.
3.6 Die Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang und Richtigbefund von Liefergegenstand und Rechnung
innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach Wahl von uns oder durch Aufrechnung mit Gegenforderungen.
3.7 Rechnungen, die später als 3 Tage nach Wareneingang oder Leistung eingehen, werden bezüglich der Zahlung so behandelt, als ob die Ware oder Leistung am Tage des Rechnungseingangs bei uns eingegangen wäre. Bei vorzeitigen Lieferungen erfolgen Zahlungen erst nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist.
3.8 Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Lieferanten keinen Einfluss.
3.9 Eine Abtretung der Forderungen des Lieferanten aus unseren Geschäftsbeziehungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Sie gilt jedoch nach näherer Maßgabe von § 12 als erteilt, wenn die Forderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, den der Lieferant mit einem seiner Vorlieferanten vereinbart hat, abgetreten wird.

4. Lieferung, Lieferzeit und Liefertermine
4.1 Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sowie Leistungstermine und –fristen sind verbindlich und genau einzuhalten. Teillieferungen und vorfristige
Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
4.2 Die Erbringung von Mehr- oder Mindermengen (Leistungen oder Lieferungen) ist, ausgenommen bei Druckerzeugnissen: dort sind +/- 5 % gestattet, nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Diese Zustimmungen haben jeweils schriftlich zu erfolgen.
4.3 Ist für den Lieferanten erkennbar, dass eine Frist oder ein Termin nicht eingehalten werden kann, dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe, so ist uns unverzüglich unter Angabe und Nachweis der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist wird dadurch nicht aufgehoben. Wir sind sodann berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung zu setzen. Erklärt der
Lieferant, auch diese Nachfrist nicht einhalten zu können, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können im Falle des Verschuldens des Lieferanten die Erstattung der Mehrkosten für eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder –leistung durch dritte Unternehmen verlangen.
4.4 Andere oder weitergehende Ansprüche nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Fall der nicht frist- oder termingerechten
Lieferung des Lieferanten, auch solche auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
4.5 Kommt der Lieferant seiner Benachrichtigungspflicht gemäß Ziffer 2. nicht nach, kann er sich nicht darauf berufen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
4.6 Wird der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen überschritten, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, insgesamt höchstens 10 % des Nettogesamtbestellwertes, zu verlangen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB reicht es aus, wenn wir die Vertragsstrafe mit
der Zahlung geltend machen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Höhere Gewalt
Wird der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen überschritten, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,5 %, insgesamt höchstens 10 % des Nettogesamtbestellwertes, zu verlangen. Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB reicht es aus, wenn wir die Vertragsstrafe mit
der Zahlung geltend machen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6. Verpackung, Versand, Annahme, Gefahrenübergang
6.1 Der Lieferant hat die Ware in geeigneter Weise zu verpacken. Die Rückgabe von Verpackungsmaterial sowie die Vergütung von Verpackungs- und Versandkosten bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
6.2 Falls nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand für uns frachtfrei an uns. Falls wir aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kosten des Versands tragen und eine Anweisung hinsichtlich der Versandart fehlt, ist die Lieferung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Falles auf dem preisgünstigsten Weg zu befördern.
6.3 Ist uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes infolge höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb der Einflussmöglichkeit von uns liegender Umstände, mit Einschluss von Arbeitskämpfen, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine andere Empfangsstelle zu nennen. Über hierdurch verursachte Zusatzkosten wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
6.4 Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Annahme des Liefergegenstands an der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf uns über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr. Dies gilt auch, wenn die PROZEDA Technology die Kosten des Versandes im Einzelfalle übernommen
hat oder die Lieferung „ab Werk“ erfolgt.
6.5 Die Annahme der Lieferungen kann nur Montag bis Donnerstag zwischen 7.00 h bis 11.30 h bzw. 12.30 h bis 15.30 h, freitags nur in der Zeit von 7.00 h bis
11.00 h erfolgen. Abweichungen hiervon bedürfen der individuellen Vereinbarung.

7. Gefahrgutversandten
7.1 Wir setzen voraus, dass der Lieferant als Vertreiber von Waren umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung etc. hat. Vor Annahme eines Auftrags hat er daher zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z. B. Lösungs- bzw. Schmiermittel, Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen muss er uns sofort umfassend informieren.
7.2 Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung muss der Lieferant uns die notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden.
7.3 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen:
Seefracht: Gefahrengutverordnung See IMDGCode
Luftfracht: UN/ICAD; IATA
Bahnfracht: EVO/RID sowie Gefahrengutverordnung Schiene
Straßenfracht: KVO/ADR sowie Gefahrengutverordnung Straße
sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes, sofern diese dem Lieferanten genannt wurden.
7.4 Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb entstehen, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.

8. Ausfuhrnachweise
Bei Lieferung/Versand von nicht für das Bundesgebiet bestimmter Waren durch den Lieferanten oder seinen Beauftragten muss er uns die steuerlichen und nach den jeweiligen Zollbestimmungen erforderlichen Ausfuhrnachweise vorlegen.

9. Untersuchung, Rüge
9.1 Untersuchungs- und Rügepflichten oder Obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung.
9.2 Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität des gelieferten Gegenstands, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, durchführen. Mängel der Lieferung, die auf diese Weise nicht erkennbar sind, gelten als versteckte Mängel.
9.3 Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir nicht verpflichtet.
9.4 Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, haben wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen, versteckte Mängel der Lieferung innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen, nachdem wir von dem versteckten Mangel erfahren haben.

10. Gewährleistung
10.1 Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, und dass er den im Bestellschreiben angegebenen Bedingungen und Beschaffenheit entspricht.
10.2 Der Lieferant gewährleistet ferner, dass der Liefergegenstand den behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht, auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt.
10.3 Der Lieferant hat die PROZEDA Technology auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungsund Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
10.4 Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für sie müssen die Stoffverbote des ElektroG und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat der PROZEDA Technology auf Verlangen kostenfrei eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen
und zu übersenden. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen zu Recht das CE-Zeichen tragen.
10.5 Bei Lieferung oder Leistung, die nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 1. entsprechen, steht uns nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung, erforderlichenfalls unter Verwendung anderer Konstruktionen oder Werkstoffzusammensetzungen, oder das Recht zum Rücktritt zu. Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder
Leistung nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auf Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
10.6 Nacherfüllung hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtenbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen (z. B. auf Grund unserer eigenen terminlich gebundenen Lieferverpflichtung) erforderlich und dem Lieferanten zuzumuten ist. Der Lieferant hat alle Kosten von Nacherfüllung, einschließlich der für Untersuchung und Feststellung der Mängel und durch Demontage entstandenen Kosten, zu tragen, dies gilt auch für den Fall, dass sich die Sache an
einem anderen Ort als unserem Sitz befindet.
10.7 Gerät der Lieferant mit der Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug oder ist eine sofortige Nacherfüllung zur Wahrung unserer Interessen erforderlich, so können
wir, im letzten Fall nach Unterrichtung des Lieferanten hierüber, auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen oder selbst veranlassen. Wir können außerdem geringfügige Mängel in jedem Fall selbst, d. h. ohne die in Satz 1 genannten Voraussetzungen, beseitigen oder beseitigen lassen; der Lieferant erhält hierüber von uns nach Beendigung der
Nacherfüllung auf Anforderung den entsprechenden Nachweis.
10.8 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen nicht mit Hilfe von Kinder- und Zwangsarbeit herstellt wurden.
10.9 Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für die vom Lieferanten gelieferten Waren beträgt 24 Monate, beginnend mit der Annahme der Ware durch uns. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang der Mängelanzeige von uns so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahmen schriftlich erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbstnacherfüllung gemäß Ziffer 4. verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nacherfüllung.
10.10 Die Regeln der §§ 478, 479 BGB zum Rückgriff in der Lieferantenkette bleiben unberührt.

11. Produkthaftpflicht
11.1 Werden wir von unseren Kunden oder Dritten auf Schadensersatz aus Produkthaftpflicht, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob auf der Grundlage inländischen oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen, einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung, frei, soweit er den Schaden verursacht und, bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts, den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat. Für etwaige Rückruf- oder Austauschaktion beim Endkunden gilt diese Bestimmung entsprechend.
11.2 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Geschäftsbeziehung zu uns zu unterhalten; der Lieferant weist uns das Bestehen seiner Produkthaftpflichtversicherung nach.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir außerdem zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind.
12.2 Zur Sicherung im Fall der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1. wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiterveräußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands gegen unseren Abnehmer zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des
Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent.
12.3 Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 2. abgetretenen Forderungen an uns zurück ab unter der aufschiebenden Bedingung, dass wir die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlen.
12.4 Wir sind zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn und solange
wir Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrundeliegenden Geschäft verletzen. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant auch verlangen, dass wir ihm die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgeben und dem Schuldner die Abtretung anzeigen, oder die Anzeige selbst vornehmen.

13. Aufrechnung
Unser Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann nicht beschränkt werden. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit
Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

14. Unterlagen, Modelle, Muster etc., Werbung
14.1 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Filme (Negative und/oder Druckvorlagen auch in elektronischer Form, Schaltpläne, Stücklisten, Layouts und Platinen, mithin sämtliche technische Unterlagen), Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum; sie sind sorgfältig aufzubewahren, gegen Beschädigungen, Brand, und Diebstahl zu versichern und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfrage bzw. unaufgefordert nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechts zurückzugeben. Ein Nachbau von Modellen, Mustern, Werkzeugen etc. ist, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, untersagt. 14.2 Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen; andernfalls kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf erkennbare
Unstimmigkeiten/Fehler berufen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden. Der Lieferant haftet für alle aus Missbrauch entstehende Schäden.
14.3 Dem Lieferanten ist es nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, bei der Werbung oder in Referenzen in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung Bezug zu nehmen. 14.4 Uns im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebene Muster, Entwürfe, Zeichnungen etc. des Lieferanten gehen entschädigungslos auch dann in unser Eigentum über, wenn es anschließend zu keinem Vertragsabschluss kommt. Abweichungen hiervon müssen vor Übermittlung an uns gesondert schriftlich vereinbart werden.

15. Nachweispflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, auf unsere Anforderung hin alle erforderlichen Nachweise (unabhängiger Testberichte, Qualitätskontrollnachweise, Marktforschungsergebnisse etc.) vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die über die Produkte aufgestellten Werbebehauptungen zutreffend sind und die Produkte mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetzesverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie allen sonstigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerken) im Einklang stehen.

16. Werkzeuge, Bereitstellung
16.1 Stellen wir Werkzeuge für die Herstellung der Ware zur Verfügung oder beschafft oder produziert der Lieferant Werkzeuge für die Herstellung der Ware, so wird über die damit zusammenhängenden Fragen eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, so bleiben die Werkzeuge unser Eigentum bzw. werden die beschaffenen oder produzierten Werkzeuge unser Eigentum, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung geschuldet ist.
16.2 Von uns zur Verfügung gestellte oder von uns bezahlte Werkzeuge sind bei Anforderung oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung kostenfrei,
unter Ausschluss der Ausübung etwaiger Zurückbehaltungsrechte und in funktionsfähigem Zustand herauszugeben.
16.3 Wartung und Pflege der Werkzeuge übernimmt der Lieferant auf seine Kosten, solange sich die Werkzeuge bei ihm befinden.
16.4 Stellen wir dem Lieferanten Fertig- oder Halbfertigprodukte zur Weiterverarbeitung zur Verfügung (Beistellungen), so trägt der Lieferant die Gefahr auch des zufälligen Untergangs und hat die Beistellungen entsprechend zu versichern.

17. Geheimhaltung, Kundenschutz, Schutzrechte
Dritter, Datenschutz
17.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle verkörperten und nicht verkörperten Informationen, die ihm im Rahmen von Verhandlungen sowie der gesamten Geschäftsverbindung mit uns bekannt werden, insbesondere auch über derzeitige und künftige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Geschäftstätigkeit sowie über alle abgeschlossenen Verträge, von Beginn an und auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit uns geheim zu halten. Alle Informationen, einschließlich aller von uns übergebenen Modelle, Muster, Zeichnungen, technischen Ausarbeitungen, Beschreibungen und aller sonstigen Unterlagen sowie Kundendaten, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind nach Durchführung des Auftrags bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vollständig und unter Einschluss von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen an uns zurückgeben und nicht zu benutzen.
17.2 Der Lieferant ist nicht befugt, Kenntnisse aus der Geschäftsbeziehung mit uns derart zu nutzen, dass er direkten Kontakt mit unseren Kunden aufnimmt
oder diese abwirbt.
17.3 Die Geheimhaltungs- und Nichtbenutzungsverpflichtung gemäß Ziffern 1. und 2. ist nur soweit nicht anzuwenden, als die empfangenen Informationen nachweislich
a) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens durch den Lieferanten zum Stand der Technik gehörten oder später ohne Verschulden des Lieferanten Stand der Technik wurden; oder
b) zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens durch den Lieferanten diesem schon in rechtmäßiger Weise vorher bekannt waren oder von ihm in rechtmäßiger Weise unabhängig entwickelt wurden; oder
c) von der PROZEDA Technology an Dritte ohne Einschränkung bekannt gegeben wurden; oder
d) dem Lieferanten durch die PROZEDA Technology ausdrücklich die Genehmigung zur Weitergabe an bestimmte Dritte gegeben wurde.
Die Beweislast für die zu a) – d) genannten Ausnahmen liegt in jedem Fall beim Lieferanten.17.4 Der Lieferant wird seine Mitarbeiter zur strikten Geheimhaltung gemäß den Ziffern 1.-3. verpflichten.
17.5 Unbeschadet weitergehender Rechte und Ansprüche sind wir berechtigt, in jedem einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zu Ziffern 1.-4. benannten Verpflichtungen einzelne oder sämtliche Verträge mit dem Lieferanten aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen bzw. von ihnen zurückzutreten. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nur dann, wenn die Folgen der Zuwiderhandlung noch rückgängig gemacht werden können.
17.6 Aus dem Erhalt von Informationen durch uns kann der Lieferant keine Rechte an diesen Informationen herleiten oder solche Informationen im eigenen
Interesse oder über andere Dritte auswerten bzw. verwerten lassen.
17.7 Der Lieferant garantiert, dass er alle zur Verwendung und Weiterveräußerung der Produkte durch uns erforderlichen Rechte, Lizenzen und
Genehmigungen der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten eingeholt, uns eingeräumt und etwa dafür geschuldete Lizenzgebühren entrichtet hat. Er
verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang, einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung,
freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere alle vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüche der Urheber, der Leistungsschutzberechtigten, der Verwertungsgesellschaften oder sonstiger Dritter, die uns gegenüber geltend gemacht werden.
17.8 Soweit der Lieferant an uns Handelsware liefert, die bereits mit der Lizenz „Der grüne Punkt“ ausgezeichnet ist, garantiert der Lieferant die vollständige Bezahlung dieser Gebühren.
17.9 Der Lieferant wird gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass PROZEDA Technology ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personen- und firmenbezogenen Daten mithilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet.

18. Lieferantenevaluierung
Im Rahmen der Evaluierung fordert die PROZEDA Technology von Ihren Lieferanten die folgenden Nachweise ein:
1. Vorlage der Gewerbeanmeldung, Eintragung in das Handelsregister, soweit vorhanden.
2. Mitteilung jeglicher Änderungen in der Rechtsform/Firmierung unverzüglich nach Eintritt.
3. Nachweis über den Produkthaftungsversicherungsschein (§ 11 ProdhaftG).

19. Gesetzliche Regelung
Soweit in diesen Bedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1 Die Vertragssprache ist deutsch.
20.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Eggolsheim.
20.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht für Eggolsheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
20.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

II. Besondere Bedingungen für Verkäufer mit Sitz außerhalb von Deutschland

21. Internationale Verträge
Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt das CISG (UN-Kaufrecht) mit folgenden Sonderregelungen:
21.1 Vertragsänderungen oder Aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
21.2 Der Lieferant haftet im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Schaden.
21.3 Wir können im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder
vertrieben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben.
21.4 Wir können im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen lässt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UNKaufrecht ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.

22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte,
dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann einer dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Stand: 30. Juli 2021